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ToggleEin Hinweis an Betreiber elektrischer Anlagen und Arbeitsmittel: Die Prüfung nach DGUV Vorschrift 3 und Betriebssicherheitsverordnung darf nur durch befähigte Personen durchgeführt werden. Dieser Artikel erläutert, wer als befähigte Person gilt, welche Voraussetzungen erfüllt sein müssen und wie Arbeitgeber rechtssicher delegieren können.
1. Einleitung: Prüfung ist Sache der Qualifikation
Elektrische Betriebsmittel dürfen laut Gesetzgebung nur von Personen geprüft werden, die dazu nachweislich qualifiziert sind. Der Grund: Fehlerhafte Prüfungen bergen ein hohes Risiko für Mensch, Technik und rechtliche Sicherheit.
Deshalb regelt die Technische Regel für Betriebssicherheit (TRBS) 1203, wer als sogenannte „befähigte Person“ gilt – und damit Prüfungen im Sinne der Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) sowie der DGUV Vorschrift 3 durchführen darf.
2. Rechtsgrundlage: TRBS 1203 und BetrSichV
Die Verpflichtung zur Prüfung von Arbeitsmitteln ergibt sich aus:
§ 14 BetrSichV – Prüfung vor Inbetriebnahme und regelmäßig
§ 2 Abs. 6 BetrSichV – Definition der befähigten Person
TRBS 1203 – Anforderungen an Qualifikation, Fachkenntnis, Erfahrung
Die TRBS 1203 ist eine vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) veröffentlichte technische Regel mit rechtsverbindlichem Charakter, wenn keine gleichwertige andere Lösung gewählt wird.
3. Was ist eine befähigte Person im Sinne der TRBS 1203?
Als befähigte Person gilt, wer durch:
Fachausbildung
Berufserfahrung
zeitnahe berufliche Tätigkeit
über die erforderlichen Kenntnisse verfügt, um den sicheren Zustand eines Arbeitsmittels beurteilen zu können.
Die Beurteilung bezieht sich auf den Zustand zum Zeitpunkt der Prüfung – unter Einhaltung aller relevanten technischen Regeln (z. B. DIN VDE).
4. Voraussetzungen im Detail
4.1 Fachausbildung
Abgeschlossene elektrotechnische Berufsausbildung oder Studium
Alternativ: Nachweis gleichwertiger Kenntnisse durch Qualifizierungsmaßnahme
4.2 Berufserfahrung
Mehrjährige praktische Tätigkeit im Umgang mit elektrischen Anlagen oder Geräten
Erfahrung in Wartung, Instandhaltung oder Prüfung
4.3 Aktuelle berufliche Tätigkeit
Zeitnahe Praxis im jeweiligen Prüfbereich
Fortlaufende Kenntnis der geltenden Vorschriften und Normen
Hinweis: Eine einfache Schulung oder eine Unterweisung reicht nicht aus, um als befähigte Person im rechtlichen Sinne zu gelten.
5. Prüfbereiche – nicht jede Person darf alles prüfen
Die TRBS unterscheidet nach Prüfgebiet. Eine befähigte Person darf nur solche Arbeitsmittel prüfen, für die sie auch tatsächlich qualifiziert ist. Beispiele:
Prüfbereich | Erforderliche Fachrichtung |
---|---|
Elektrische Betriebsmittel (DGUV V3) | Elektrofachkraft nach DIN VDE 1000-10 |
Druckbehälter | Fachkraft mit Kenntnis der Druckgeräte-Richtlinie |
Leitern und Tritte | Unterwiesene Person mit Zusatzqualifikation |
Maschinen | Maschinenbau oder vergleichbare Qualifikation |
6. Externe Prüfdienstleister – was ist zu beachten?
Viele Unternehmen beauftragen externe Fachfirmen mit der Durchführung der Prüfungen. Das ist zulässig, aber:
Die Firma muss geeignete, befähigte Personen nachweisen können
Der Auftraggeber bleibt für die sachgemäße Auswahl und Kontrolle verantwortlich
Prüfberichte müssen den Anforderungen der DGUV und der BetrSichV entsprechen
Tipp: Lassen Sie sich Qualifikationen, Schulungsnachweise und Kalibrierzertifikate der Prüfgeräte vorlegen.
7. Was passiert bei ungeeigneten Prüfern?
Prüfungen durch nicht qualifizierte Personen gelten als rechtlich unwirksam. Das kann schwerwiegende Folgen haben:
Versicherungsprobleme bei Schadensfällen
Bußgelder bei BG- oder Gewerbeaufsichtskontrollen
persönliche Haftung der Geschäftsführung bei Fahrlässigkeit
Ein falsch oder gar nicht geprüftes Gerät kann zum Sicherheitsrisiko und juristischen Problem werden.
8. Verantwortung des Arbeitgebers
Der Arbeitgeber bzw. Betreiber ist verpflichtet:
nur befähigte Personen zu beauftragen
deren Eignung regelmäßig zu prüfen
ggf. Weiterbildungsmaßnahmen zu ermöglichen
Auch bei Delegation der Prüfpflicht bleibt die Verantwortung beim Arbeitgeber.
9. Fortbildung und Nachweispflicht
Fachkenntnisse müssen laufend aktualisiert werden – z. B. durch:
Seminare zur DIN VDE 0701/0702 oder 0105-100
Schulungen zu aktuellen Änderungen der TRBS oder BetrSichV
Workshops zum sicheren Einsatz von Prüfgeräten
Nachweise über absolvierte Schulungen sind aufzubewahren und auf Anfrage vorzulegen.
10. Fazit: Qualifikation ist der Schlüssel zur sicheren Prüfung
Die Prüfung elektrischer Arbeitsmittel ist kein formaler Akt, sondern eine sicherheitsrelevante Maßnahme.
Die Qualifikation der prüfenden Person entscheidet über die Wirksamkeit – und im Ernstfall über Haftung oder Schutz.
Nur wer ausreichend geschult, erfahren und aktuell tätig ist, darf prüfen. Arbeitgeber sind in der Pflicht, diese Standards konsequent umzusetzen.