Einleitung: Kurz und kompakt
Die regelmäßige Prüfung elektrischer Geräte in Unternehmen ist kein bürokratischer Selbstzweck. Sie ist gesetzlich vorgeschrieben, wird von den Berufsgenossenschaften verlangt und ist Voraussetzung für einen lückenlosen Versicherungsschutz. Elektrische Defekte zählen zu den häufigsten Brandursachen in deutschen Betrieben – und die Folgen sind gravierend: Personen und Sachschäden, Betriebsausfälle, Regressforderungen.
Versicherer und Unfallversicherungsträger wie die Berufsgenossenschaften verlangen deshalb die Einhaltung der Prüfpflichten gemäß DGUV Vorschrift 3 und anderen Vorschriften. Wer hier fahrlässig handelt oder Prüfungen unterlässt, riskiert Leistungskürzungen, Bußgelder und im Extremfall sogar den Verlust des Versicherungsschutzes.
In diesem Beitrag erfahren Sie:
Welche rechtlichen Grundlagen zur Prüfung elektrischer Geräte bestehen,
welche konkreten Anforderungen Versicherungen und Berufsgenossenschaften stellen,
wer für die Durchführung verantwortlich ist,
und warum die Einhaltung dieser Pflichten betriebswirtschaftlich sinnvoll ist.
Inhaltsverzeichnis
Toggle1. Gesetzliche Grundlagen: Klare Vorschriften für sichere Arbeitsmittel
Die Verpflichtung zur Prüfung elektrischer Geräte ergibt sich aus mehreren Quellen des deutschen Arbeits- und Sicherheitsrechts. Im Kern sind folgende Regelwerke maßgeblich:
1.1 Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG)
Das ArbSchG verpflichtet Arbeitgeber, Gefährdungen für ihre Beschäftigten zu minimieren. Dazu gehört auch die sichere Bereitstellung und Nutzung elektrischer Arbeitsmittel. Gefährdungsbeurteilungen (§ 5 ArbSchG) sind hierbei ein zentrales Instrument.
1.2 Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV)
Die BetrSichV konkretisiert die Anforderungen an den sicheren Betrieb von Arbeitsmitteln, einschließlich elektrischer Betriebsmittel. Sie schreibt vor, dass diese regelmäßig von einer „zur Prüfung befähigten Person“ auf ihren ordnungsgemäßen Zustand hin überprüft werden müssen.
1.3 DGUV Vorschrift 3 (ehemals BGV A3)
Diese Vorschrift der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung ist zentral für die Prüfung elektrischer Betriebsmittel. Sie gilt für alle Unternehmen und legt konkrete Prüfintervalle und Zuständigkeiten fest. Prüfpflichtig sind sowohl ortsfeste (z. B. Maschinen) als auch ortsveränderliche elektrische Geräte (z. B. Laptops, Werkzeuge, Kabeltrommeln).
2. Versicherungen: Prüfpflicht als Obliegenheit mit weitreichenden Folgen
Versicherungen übernehmen das wirtschaftliche Risiko im Schadenfall – jedoch nur unter bestimmten Bedingungen. Eine dieser Bedingungen ist die Einhaltung gesetzlicher Sicherheitsvorgaben durch den Versicherungsnehmer.
2.1 Obliegenheiten im Versicherungsvertrag
In nahezu allen Sach- und Betriebsversicherungsverträgen sind sogenannte Obliegenheiten enthalten. Diese verpflichten den Versicherungsnehmer, Maßnahmen zur Gefahrenabwehr zu ergreifen – dazu zählt regelmäßig die Durchführung gesetzlich vorgeschriebener Prüfungen. Bei Verletzung dieser Pflichten drohen:
Leistungskürzungen
Regressforderungen
Im Extremfall die vollständige Leistungsfreiheit
2.2 Brandursache: Elektrizität
Statistiken der Versicherungswirtschaft zeigen: Defekte elektrische Geräte sind eine der häufigsten Brandursachen. Viele Schäden hätten durch eine fachgerechte Prüfung vermieden werden können. Versicherer bestehen deshalb auf dokumentierten Prüfungen – nicht erst im Schadenfall, sondern bereits im Vorfeld zur Risikobewertung.
2.3 Beispiel: Sachschaden durch Kurzschluss
Ein Unternehmen erleidet einen Brandschaden durch einen defekten Wasserkocher. Die Sachversicherung prüft: Wurde das Gerät ordnungsgemäß gewartet? Gab es eine gültige DGUV Prüfung? Liegt ein Prüfprotokoll vor? Ist dies nicht der Fall, kann der Versicherer seine Leistung verweigern oder stark reduzieren – unter Verweis auf eine Obliegenheitsverletzung.
3. Berufsgenossenschaften: Prävention durch Kontrolle
Die Berufsgenossenschaften sind gesetzlich beauftragte Träger der Unfallversicherung. Ihre Aufgabe ist nicht nur die Schadensregulierung, sondern vor allem die Unfallverhütung. Deshalb fordern sie von Unternehmen die Einhaltung strikter Sicherheitsstandards.
3.1 DGUV Vorschrift 3 – verbindlich und kontrolliert
Die DGUV Vorschrift 3 ist für alle Mitgliedsbetriebe verpflichtend. Die Berufsgenossenschaften führen regelmäßige Betriebskontrollen durch und prüfen die Einhaltung, insbesondere:
Existenz einer Gefährdungsbeurteilung
Dokumentation der Prüfungen
Qualifikation der Prüfperson
3.2 Sanktionen bei Verstößen
Werden Verstöße festgestellt, können die Berufsgenossenschaften:
Bußgelder verhängen (gemäß SGB VII und ArbSchG)
Betriebsanordnungen aussprechen
Regressforderungen stellen, wenn Schäden durch Fahrlässigkeit verursacht wurden
Im Falle eines Arbeitsunfalls durch ein nicht geprüftes elektrisches Gerät kann die BG Teile der Entschädigungszahlungen vom Unternehmen zurückfordern (Haftungsübernahme nach § 110 SGB VII).
Nicht jede Elektrofachkraft ist automatisch befugt, Prüfungen im Sinne der DGUV Vorschrift 3 durchzuführen. Die Anforderungen sind konkret geregelt.
4.1 Technische Regeln für Betriebssicherheit (TRBS 1203)
Eine zur Prüfung befähigte Person muss:
über eine abgeschlossene elektrotechnische Ausbildung verfügen,
einschlägige Berufserfahrung nachweisen,
mit den geltenden Normen und Vorschriften vertraut sein,
ihre Kenntnisse regelmäßig aktualisieren.
4.2 Externe Prüfer: Eine wirtschaftlich sinnvolle Lösung
Gerade kleinere und mittelständische Unternehmen haben nicht immer interne Fachkräfte mit der geforderten Qualifikation. In diesen Fällen empfiehlt sich die Beauftragung externer Dienstleister, die auf die Prüfung elektrischer Betriebsmittel spezialisiert sind. Achten Sie bei der Auswahl auf:
Qualifikationsnachweise (z. B. Zertifikate nach DIN VDE 0701–0702)
Haftpflichtversicherung
Referenzen
5. Prüfintervalle und Dokumentation
Die Frequenz der Prüfungen richtet sich nach der Art des Geräts, seiner Nutzungshäufigkeit sowie der Umgebung, in der es betrieben wird. Grundsätzlich gilt:
Art des Betriebsmittels | Empfohlenes Intervall | Normgrundlage |
---|---|---|
Ortsveränderliche Geräte | Alle 6 bis 24 Monate | DIN VDE 0701-0702, TRBS 1201 |
Ortsfeste Betriebsmittel | Alle 1 bis 4 Jahre | DIN VDE 0105-100, TRBS 1201 |
Elektrische Anlagen | 1x jährlich (mindestens) | DIN VDE 0105-100 |
Bürogeräte (niedriges Risiko) | Bis zu 24 Monate | Gefährdungsbeurteilung erforderlich |
Geräte in Werkstätten / Baustellen | Alle 3 bis 6 Monate | Höheres Risiko – kürzere Intervalle |
Die Prüfergebnisse müssen schriftlich dokumentiert werden. Das Prüfprotokoll enthält:
Gerätedaten (Typ, Hersteller, Seriennummer)
Datum der Prüfung
Ergebnis (bestanden/nicht bestanden)
Name und Unterschrift der prüfenden Person
Die Aufbewahrungspflicht beträgt mindestens zwei Jahre – im Schadenfall auch länger.
6. Praxisempfehlungen: So setzen Sie die Anforderungen rechtssicher um
Gefährdungsbeurteilung erstellen: Identifizieren Sie elektrische Risiken im Betrieb.
Geräte erfassen: Führen Sie ein Inventar elektrischer Betriebsmittel.
Prüfintervalle festlegen: Basierend auf Nutzung und Umgebung.
Prüfungen terminieren: Legen Sie Prüffristen verbindlich fest.
Externe Dienstleister evaluieren: Bei fehlender interner Kompetenz.
Dokumentation sichern: Prüfprotokolle geordnet archivieren.
Unterweisungen durchführen: Mitarbeitende sensibilisieren und schulen.
Fazit: Rechtspflicht, Sicherheitsmaßnahme und Versicherungsgrundlage zugleich
Die Prüfung elektrischer Geräte ist mehr als eine formale Verpflichtung. Sie schützt Menschen, verhindert Schäden und sichert im Ernstfall den Versicherungsschutz ab. Wer Prüfpflichten ignoriert, riskiert nicht nur Bußgelder, sondern die wirtschaftliche Stabilität des gesamten Unternehmens.
Zusammengefasst:
Gesetzlich vorgeschrieben durch ArbSchG, BetrSichV, DGUV Vorschrift 3
Voraussetzung für vollständigen Versicherungsschutz
Pflicht gegenüber Berufsgenossenschaften
Durchführung nur durch befähigte Personen
Dokumentation ist unerlässlich
Tipp: Führen Sie jetzt eine Bestandsaufnahme durch – und planen Sie Ihre nächste Prüfung. Denn Sicherheit ist planbar. Und Pflicht.
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