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ToggleEin Hinweis an alle Arbeitgeber und Betreiber technischer Arbeitsmittel: Die Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) ist eine zentrale Vorschrift im Arbeitsschutz. Sie legt fest, wie Arbeitsmittel – insbesondere Maschinen, Anlagen und elektrische Geräte – sicher zu verwenden und regelmäßig zu prüfen sind. Ihre Einhaltung ist verpflichtend.
1. Einleitung: Sicherheit im Betrieb ist gesetzliche Pflicht
Arbeitsmittel wie Maschinen, Werkzeuge oder elektrische Geräte sind aus dem Berufsalltag nicht wegzudenken. Doch ihr unsachgemäßer Einsatz kann zu gefährlichen Situationen führen – mitunter mit schwerwiegenden Folgen für Gesundheit, Betrieb und Rechtssicherheit.
Die Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) regelt seit 2002 (in aktualisierter Fassung seit 2015) den sicheren Betrieb von Arbeitsmitteln. Sie konkretisiert Vorgaben aus dem Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG) und ist für alle Arbeitgeber rechtsverbindlich.
2. Ziel der Betriebssicherheitsverordnung
Die BetrSichV verfolgt drei zentrale Ziele:
Verhütung von Arbeitsunfällen durch sichere Bereitstellung und Benutzung von Arbeitsmitteln.
Systematische Gefährdungsbeurteilung für technische Arbeitsmittel und Anlagen.
Regelung von Prüfpflichten durch befähigte Personen – vor Inbetriebnahme und regelmäßig danach.
Sie gilt für alle Branchen und Unternehmensgrößen, unabhängig davon, ob es sich um Industrie, Handwerk, Dienstleistung oder öffentliche Hand handelt.
3. Wer ist betroffen?
Die BetrSichV gilt für:
Arbeitgeber im Sinne des ArbSchG
Betreiber von Arbeitsmitteln
Personen, die Arbeitsmittel bereitstellen oder zur Nutzung überlassen
Auch Vermieter, Betreiber von Maschinenparks oder Verantwortliche für öffentliche Einrichtungen (z. B. Schulen, Kliniken, Werkstätten) sind zur Umsetzung verpflichtet.
4. Was sind Arbeitsmittel im Sinne der Verordnung?
Arbeitsmittel im Sinne der BetrSichV sind:
Werkzeuge und Maschinen (stationär oder mobil)
Elektrische Betriebsmittel (PCs, Drucker, Bohrmaschinen, Kabeltrommeln)
Aufzüge, Druckbehälter, Leitern, Fahrzeuge
Anlagen der Gebäudetechnik (z. B. Heizungen, Lüftungen, Elektroverteilungen)
Hinweis: Auch neue oder kürzlich reparierte Arbeitsmittel müssen vor erster Nutzung geprüft werden.
5. Zentrale Pflicht: Die Gefährdungsbeurteilung (§ 3 BetrSichV)
Kernstück der BetrSichV ist die Gefährdungsbeurteilung, die jeder Arbeitgeber durchführen (oder beauftragen) muss – vor der ersten Verwendung und regelmäßig danach.
Dabei sind u. a. zu bewerten:
Risiken bei Betrieb, Wartung, Instandhaltung
Umgebungsbedingungen (z. B. Feuchtigkeit, Staub, Erschütterung)
Art, Dauer und Häufigkeit der Nutzung
Qualifikation der Nutzer
Ergebnis: Nur wenn keine unvertretbaren Gefährdungen bestehen oder entsprechende Schutzmaßnahmen getroffen wurden, darf das Arbeitsmittel verwendet werden.
6. Prüfpflichten nach BetrSichV (§ 14 und § 15)
Die Verordnung schreibt Prüfungen vor:
vor der erstmaligen Inbetriebnahme
nach Änderungen oder Instandsetzungen
in regelmäßigen Abständen
Diese Prüfungen dürfen nur durch befähigte Personen erfolgen – etwa Elektrofachkräfte oder speziell geschulte Sachkundige.
Die konkreten Prüfverfahren richten sich nach technischen Regeln (z. B. TRBS 1201, VDE 0701/0702, VDE 0105-100)
7. Dokumentation und Nachweisführung
Alle Gefährdungsbeurteilungen und Prüfungen müssen schriftlich dokumentiert werden. Die Unterlagen sind aufzubewahren und auf Verlangen der Arbeitsschutzbehörden oder Berufsgenossenschaften vorzulegen.
Typische Dokumente sind:
Gefährdungsbeurteilung mit Maßnahmenplan
Prüfprotokolle mit Datum, Prüfername, Ergebnis
Prüfplaketten oder digitale Nachweise
Betriebsanweisungen und Unterweisungsnachweise
8. Verantwortung und Haftung des Arbeitgebers
Verantwortlich für die Umsetzung der Verordnung ist immer der Arbeitgeber oder Betreiber. Er kann Aufgaben delegieren, aber nicht die Gesamtverantwortung.
Bei Verstößen drohen:
Bußgelder bis 30.000 €
Strafrechtliche Konsequenzen bei Personenschäden
Haftung bei Unfällen, Ausfällen, Folgeschäden
Auch Versicherungsleistungen können entfallen, wenn nachweislich gegen die Prüfpflichten verstoßen wurde.
Die DGUV Vorschrift 3 regelt die elektrische Sicherheit – insbesondere den Betrieb und die Prüfung elektrischer Anlagen und Betriebsmittel. Sie ergänzt die BetrSichV im Bereich der Unfallverhütung.
Eine Prüfung nach DGUV V3 erfüllt in der Regel auch die Anforderungen aus der BetrSichV – sofern sie normgerecht erfolgt und dokumentiert wird.
Empfehlung: Prüfkonzepte sollten beide Vorschriften integrieren, um Doppelarbeit zu vermeiden.
10. Fazit: Betriebssicherheit ist eine Führungsaufgabe
Die Betriebssicherheitsverordnung verlangt von Unternehmen, ihre Arbeitsmittel aktiv zu verwalten, regelmäßig zu prüfen und Gefährdungen systematisch zu beurteilen.
Das ist kein Selbstzweck, sondern:
gelebter Arbeitsschutz
wirtschaftlich sinnvoll
rechtlich verpflichtend
Ein sicherer Betrieb beginnt mit Verantwortung – und mit der konsequenten Umsetzung der BetrSichV.